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Dienstboten, Katholiken, Juden, Frauen, AusländerInnen:
Der Ausbau des Stimmrechts
Ein grundlegendes demokratisches Prinzip besteht darin, dass jede und jeder, der oder die den Gesetzen eines Gemeinwesens unterworfen ist, an deren Entstehung direkt oder indirekt mitwirken soll. Dies gilt seit der Französischen Revolution und geht zurück auf Jean-Jacques Rousseaus Verständnis der Rechtsstellung des Menschen, das er 1762 niederschrieb. Dessen ungeachtet bestanden und bestehen vielfältige Einschränkungen, wer zu Wahlen und Abstimmungen zugelassen ist, und es lohnt sich, einen Blick auf die Entwicklung und auf das Entwicklungspotenzial des Stimmrechts zu werfen.
In der Eidgenossenschaft wurde 1798 ein indirektes Wahlrecht für alle über 20jährigen Schweizer Bürger, die mindestens fünf Jahre in einer Gemeinde wohnten, eingeführt. Frauen und Geistliche waren ausgeschlossen sowie Juden, weil sie das Bürgerrecht nicht erwerben konnten. In Basel waren nur Protestanten stimmberechtigt.
1803 wurde es wieder den Kantonen überlassen, die Zulassung zum Stimmrecht zu regeln. Basel führte traditionelle Stimmrechtsbeschränkungen wieder ein. Man musste Grundeigentum besitzen (Zensus), einen selbständigen Beruf ausüben (Ausnahme galten für Akademiker, Lehrer und Beamte) sowie Wehrdienst leisten.
Nach 1830 wurden der Zensus und der Ausschluss von Dienstboten aus vielen Kantonsverfassungen gestrichen. Nicht jedoch in Basel. Die Verfassung, welche nach der Trennung von der Landschaft 1833 verabschiedet wurde, sah folgende Stimmrechtskriterien vor: man musste Basler Bürger, Mitglied einer Zunft und volljährig sein (d.h. 24jährig oder verheiratet) und man musste über Vermögen verfügen oder eine bestimmte Steuerleistung erbringen. Um es deutlich zu machen: niedergelassene Schweizer Bürger wurden in Basel erst nach der Revision der Bundesverfassung 1874 stimmberechtigt. Ausgeschlossen blieben auch Dienstboten, Armengenössige, Konkursiten und strafrechtlich Verurteilte.
Die religiösen Vorbehalte gegenüber Christen wurden mit der Bundesverfassung von 1848 abgeschafft. Für Juden bestanden aber bis 1866 Beschränkungen, da sie in ihrer Niederlassungsfreiheit eingeschränkt waren.
Das allgemeine Stimmrecht war ein Männerstimmrecht. Dies trat ins allgemeine Bewusstsein mit der Diskussion um das Frauenstimmrecht. Die Forderung wurde bereits Ende des 19. Jahrhunderts laut, jedoch wurde in der Schweiz erst 1959 erstmals darüber abgestimmt. In Basel wurde den Schweizer Frauen das Stimmrecht 1966 gewährt, auf nationaler Ebene 1971.
AuslandschweizerInnen verfügen seit 1975 über ein Stimmrecht in der Schweiz. Dies steht im Widerspruch zur Idee, dass man das Gemeinwesen auch bewohnt, dessen Gesetze man beschliesst.
Eine weitere Vergrösserung des Stimmrechtskörpers bestand in der Senkung des Stimmrechtsalters auf 18 Jahre (1989). Im Grossen Rat wurde 2007 ein Vorstoss zur weiteren Senkung auf 16 Jahre überwiesen.
Zu erwähnen gilt es auch unterschiedlich geartete Stimmrechtsausschlüsse in verschiedenen Kantonen etwa für strafrechtlich Verurteilte, Gepfändete, Konkursiten, Steuerschuldner, Personen mit Wirtshausverbot, so genannte Verschwender, Landstreicher, Bettler und erwiesen Sittenlose. Diese Vorbehalte wurden 1971 aus dem Strafrecht gestrichen, indem die Einstellung der bürgerlichen Ehrenfähigkeit nicht mehr als Nebenstrafe ausgesprochen werden kann. Weiterhin ausgeschlossen bleiben die Bevormundeten.
Wieviele Personen waren im Zeitraum der Bundesstaatsgründung 1848 bis zur Einführung des Frauenstimmrechts stimmberechtigt? Schätzungen gehen davon aus, dass es 1848 unter 20 Prozent der Gesamtbevölkerung waren, 1940 etwa 30 Prozent und 1971 ca. 57 Prozent. Die Zahlen sagen nichts über die Stimmbeteiligung aus. Stimmabstinenz wird auch heute beklagt. Die knapp 50prozentige Wahlbeteiligung an den Nationalratswahlen im Oktober 2007 gilt als ausnehmend guter Wert. Die Gründe für Stimmabstinenz sind vielfältig und werden zurückgeführt auf mangelnde Ausbildung, Armut und Desinteresse. Wobei in den letzen Jahren dazu kommt, dass etwa die SVP durch ihre Verunglimpfungskampagnen der politischen Institutionen das ihre dazu beiträgt, dass das Interesse an politischer Mitbestimmung dem Missmut über politische Prozesse ganz allgemein weicht.
Historisch gesehen übten nur Angehörige einer Nation (also Staatsangehörige) politische Rechte aus. Doch wie man sieht, waren lange vielfältige Einschränkungen üblich. Auch eine auf die Nationalität bezogene Demokratie hat das Problem zu lösen, dass Gesetze nur legitim sind, wenn sie in einem Prozess zustande kommen, der von allen Angehörigen der Rechtsgemeinschaft getragen wird. Deshalb macht es ausgesprochen Sinn, wieder einen Schritt weiterzugehen und den ausländischen Niedergelassenen das Stimmrecht zu erteilen.